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Kurzzeitkennzeichen

Das Weitergeben von
Kurzzeitkennzeichen für Autos ("rotes Nummerschild")
ist verboten, wenn die
Zulassungsstelle (Amt) nicht informiert
wurde, laut Entscheidung Oberlandesgericht
München.
In dem vorliegenden
Fall hatte ein Unternehmen Kurzzeitkennzeichen,
die eigentlichl
für Überführungen und Probefahrten
gedacht sind, samt
Fahrzeugscheinen zum Kauf angeboten, ohne die Zulassungsstelle
zu informieren. Das Gericht
sah dieses Vorgehen
als strafbar an.
Oberlandesgericht München

Aktenzeichen: 4 StRR 171/ 10



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